Baugenehmigung

Sie sind Eigentümer eines Denkmals oder Eigentümer eines Gutes, das sich im Schutzbereich eines Denkmals befindet? Bisher benötigten Sie für städtebaurelevante Arbeiten zwei Genehmigungen: die Städtebaugenehmigung und die Denkmalgenehmigung.

Seit dem 1. Januar 2020 hat sich Einiges in der Prozedur, um Genehmigungen für Veränderungsarbeiten zu erlangen, verändert. Für Sie als Eigentümer und Antragsteller hat es sich vor allem vereinfacht.

Was ist neu?

Eine Denkmalgenehmigung ist nur noch für die Arbeiten notwendig, für die Sie KEINE Städtebaugenehmigung benötigen. Beispiele sind Unterhaltsarbeiten an Denkmälern und geschützten Landschaften, Neueindeckung von Dächern. Das gilt auch im Schutzbereich etwa, wenn Sie ein Gartenhäuschen aufstellen - egal welcher Größe.

Wenn Sie jedoch Arbeiten durchführen möchten, die städtebaulich relevant sind, benötigen Sie lediglich eine Städtebaugenehmigung. Diese Städtebaugenehmigung berücksichtigt bereits den denkmalrelevanten Aspekt der Arbeiten. Sie müssen also nicht nochmal eine einzelne Denkmalgenehmigung anfragen. Sie können mit den Arbeiten beginnen, sobald Ihnen eine gültige Städtebaugenehmigung vorliegt.

HINWEIS FÜR DENKMALEIGENTÜMER: Für Arbeiten, für die eine Städtebaugenehmigung notwendig ist, ist ein Projekttreffen verpflichtend, bevor Sie den Antrag einreichen. Für Eigentümer im Schutzbereich eines Denkmals gilt diese Verpflichtung nicht.

Woher weiß ich, ob eine Städtebaugenehmigung nötig ist? Wer ist mein Ansprechpartner?

Wenn Sie Arbeiten durchführen möchten, müssen Sie sich also als erstes die Frage stellen, ob für die geplanten Arbeiten eine Städtebaugenehmigung notwendig ist. Um dies herauszufinden, sollten Sie sich an das Bauamt Ihrer Gemeindeverwaltung wenden. Wenn für die Arbeiten eine Städtebaugenehmigung notwendig ist, wird die Gemeindeverwaltung Sie auffordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Ist für die Arbeiten keine Städtebaugenehmigung notwendig, wird die Gemeindeverwaltung sie auffordern, Kontakt mit dem für Denkmalschutz zuständigen Dienst im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufzunehmen. Diese überprüft dann, ob für die von Ihnen geplanten Arbeiten eine Denkmalgenehmigung notwendig ist.