Welche Folgen hat eine Unterschutzstellung?

Erste Aufgabe: Die Information

Wird ein geschütztes Objekt vermietet, muss der Eigentümer die Bewohner über die Unterschutzstellung informieren: Er sendet allen Betroffenen per Einschreiben eine Kopie des Erlasses zur Unterschutzstellung zu.

Zweite Aufgabe: Die Erhaltung

Die Erhaltung der Denkmäler in ihrer originalen Substanz zählt zu den wichtigsten Aufgaben des Eigentümers. Dabei geht es nicht darum, die Denkmäler in Museen zu verwandeln, sondern sie in ihrem Umfeld zu erhalten und zu nutzen. Der Eigentümer ist dazu verpflichtet, die notwendigen Unterhaltsarbeiten durchzuführen. Dabei ist eine regelmäßige Betreuung des Gebäudes besonders wichtig. Die Mitarbeiter des Fachbereichs Kultur des Ministeriums beraten den Eigentümer gerne bei anstehenden Veränderungsarbeiten. So kann bösen Überraschungen vorgebeugt werden, die ansonsten vielleicht durch eine falsche Technik oder unpassende Materialien entstanden wären.

Warum müssen Eigentümer ihre Denkmäler erhalten?

Eigentum verpflichtet laut belgischer Verfassung. Dabei ist es zunächst egal, ob es sich um ein Denkmal oder ein gewöhnliches Wohnhaus handelt. So darf ein Privatgebäude nicht die öffentliche Sicherheit gefährden. Ein Eigentümer muss bspw. sein Dach in Ordnung halten, damit Fußgänger nicht von herunterfallenden Dachziegeln getroffen werden. Bei Denkmälern geht die Erhaltungspflicht über diesen allgemeinen Sicherheitsaspekt hinaus. Denn Denkmäler sind nicht nur für Einzelne, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderem Interesse. Ihre historische Substanz und das überlieferte Erscheinungsbild sollen der Nachwelt erhalten bleiben. Wer ein Denkmal
besitzt, muss es deshalb mehr als ein anderes Gebäude vor dem Verfall schützen. Geplante Veränderungen müssen vorab auf ihre Denkmalverträglichkeit hin geprüft und genehmigt werden. Diese Arbeiten werden von der Deutschsprachigen Gemeinschaft finanziell unterstützt. Mehr zu den Zuschüssen für Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten finden Sie unter dem Punkt „Zuschüsse“.
Kommt der Eigentümer seiner Erhaltungspflicht jedoch nicht nach, muss er mit empfindlichen Strafen rechnen.

Dritte Aufgabe: Beantragen einer Genehmigung bei Veränderungsarbeiten (Denkmalgenehmigung)

Alle baulichen Veränderungsarbeiten oder Veränderungen des Erscheinungsbildes an einem geschützten Denkmal, Ensemble oder Landschaft müssen immer vom zuständigen Minister vor Beginn der Arbeiten genehmigt werden. Dies gilt auch für Gebäude, die sich innerhalb des Schutzbereiches eines Denkmals befinden. Ein Beispiel: Ein Schloss ist denkmalgeschützt. Die dazugehörigen Stallungen stehen zwar selbst nicht unter Denkmalschutz, sind aber Teil des Schutzbereiches des Schlosses.