Die Schritte zur Unterschutzstellung

Denkmäler, Ensembles und Landschaften können von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft unter Denkmalschutz gestellt werden.

Die Unterschutzstellung durchläuft immer drei Phasen:

  1. Vorschlag zur Unterschutzstellung

  2. Vorläufige Unterschutzstellung

  3. Endgültige Unterschutzstellung

Nachdem ein vollständiger Vorschlag zur Unterschutzstellung vorliegt, kann die Regierung das Objekt in einem ersten Schritt vorläufig unter Schutz stellen. Erst danach kann es endgültig geschützt werden.

Der erste Schritt: Der Vorschlag zur vorläufigen Unterschutzstellung

Der Fachminister, die Königliche Denkmal- und Landschaftsschutzkommission (KDLK), das zuständige Gemeindekollegium oder der Eigentümer können einen Vorschlag zur Unterschutzstellung einreichen. Das notwendige Formular kann telefonisch im Ministerium bestellt oder hier heruntergeladen werden.

Wichtig sind folgende Angaben:

  • Gründe der Unterschutzstellung

  • Beschreibung des zu schützenden Objekts

  • Einzeichnung des Objekts und dessen Schutzbereich im Katasterplan

  • aktuelle Fotos

Wenn der Eigentümer nicht der Antragsteller ist, muss mit dessen Einverständnis eine Ortsbegehung vorgenommen und ein Bericht erstellt werden. Verweigert der Eigentümer die Ortsbegehung, wird dies vermerkt. Das Unterschutzstellungsverfahren kann dennoch fortgesetzt werden. Die KDLK prüft den eingereichten Vorschlag und kann weitere Informationen anfordern. Nach spätestens 30 Kalendertagen übermittelt sie dem Fachminister ein Gutachten. In ganz dringenden Fällen kann auf das Gutachten
der KDLK verzichtet werden.

Der zweite Schritt: Die vorläufige Unterschutzstellung

Wenn alle einzureichenden Dokumente vorliegen, entscheidet der zuständige Minister innerhalb von zwölf Monaten über den Beginn des Verfahrens zur vorläufigen Unterschutzstellung. Wird ein Gebäude oder eine Landschaft
vorläufig unter Schutz gestellt, muss der Eigentümer eventuelle Mieter und Bewohner darüber per Einschreiben informieren. Entscheidet sich der zuständige Minister gegen eine vorläufige Unterschutzstellung, werden Eigentümer und Gemeindekollegium schriftlich darüber informiert.

Der dritte Schritt: Die endgültige Unterschutzstellung

Nachdem der Erlass zur vorläufigen Unterschutzstellung vom zuständigen Minister unterschrieben ist, werden innerhalb von 60 Kalendertagen folgende Personen und Einrichtungen informiert und um eine Stellungnahme dazu gebeten:

  • der Eigentümer

  • das Gemeindekollegium (Bekanntmachung durch Aushang und Veröffentlichung in einer Zeitung)

  • das Provinzkollegium

  • die Regierung der Wallonischen Region

Nach spätestens zwölf Monaten entscheidet die Regierung über die endgültige Unterschutzstellung und informiert die betroffenen Personen über die Entscheidung. Der Erlass zur Unterschutzstellung mit den möglichen Auflagen ist rechtsverbindlich und wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die geschützten Denkmäler, Ensembles und Landschaften werden gut sichtbar gekennzeichnet und in das Verzeichnis der geschützten Objekte eingetragen.